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   BGH, 25.08.1964 - 5 StR 240/64   

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https://dejure.org/1964,502
BGH, 25.08.1964 - 5 StR 240/64 (https://dejure.org/1964,502)
BGH, Entscheidung vom 25.08.1964 - 5 StR 240/64 (https://dejure.org/1964,502)
BGH, Entscheidung vom 25. August 1964 - 5 StR 240/64 (https://dejure.org/1964,502)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 19, 389
  • NJW 1964, 2118
  • MDR 1964, 935
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.04.1953 - 1 StR 145/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.08.1964 - 5 StR 240/64
    Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn der Angeklagte ohne verständige Begründung durch mehrfach wechselndes, sachlich entgegengesetztes Vorbringen, auf dessen Richtigkeit sich der Verteidiger verläßt, bestimmten Einfluß auf die Antragstellung nimmt (BGH NJW 1953, 1314 ).
  • BGH, 03.08.1966 - 2 StR 242/66

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Betruges - Voraussetzungen für eine

    Dies gilt vor allem, wenn der Verteidiger den Beweisantrag stellt, weil es dann auf dessen Absichten unabhängig von den Vorstellungen des Angeklagten ankommt und weil der Verteidiger in der Regel das Beweisergebnis nicht sicher kennt, sondern seinerseits auf eine Vorauswürdigung angewiesen ist (vgl. RGSt 17, 315; RG JW 1931, 2818; BGH NJW 1953, 1314 und 1964, 2118).

    Daran könnte sich auch nichts ändern, wenn unterstellt werden müßte, daß das Verteidigungsmittel aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht wurde (vgl. RGSt 12, 335, 336; BGH NJW 1964, 2118; BGH Urteil vom 24. Juni 1955 - 2 StR 166/55).

    Infolgedessen mußte für jedes Thema dargelegt werden, aus welchen Tatsachen sich die Verschleppungsabsicht ergeben soll (vgl. BGH NJW 1964, 2118).

  • BGH, 20.09.1966 - 1 StR 419/66

    Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung - Rechtmäßigkeit der Ablehnung

    Es handelte sich also in Wirklichkeit um den Antrag des Angeklagten und es kam daher auf seine mit der Antragstellung verbundene Absicht an (vgl. BGH NJW 1953, 1314 Nr. 21; NJW 1964, 2118 Nr. 17).
  • BGH, 28.10.1971 - 4 StR 432/71

    Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines Zeugen als Verfahrensfehler -

    Zum anderen hätte festgestellt werden müssen, der Verteidiger, der den Antrag gestellt hatte, habe selbst in Verschleppungsabsicht gehandelt (BGHSt 21, 118, 121 [BGH 03.08.1966 - 2 StR 242/66]; BGH NJW 1964, 2118).
  • BGH, 18.09.1975 - 4 StR 260/75

    Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Zurechnungsfähigkeit eines

    In diesem Falle kommt es auf die Vorstellungen und Absichten des Verteidigers unabhängig von denen des Angeklagten an (BGH NJW 1964, 2118; BGHSt 21, 118, 121).
  • BGH, 14.11.1967 - 5 StR 560/67

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Die Bestrafung des Angeklagten nach § 170 b StGB hängt davon ab, daß - zumindest vor dem Abschluß des Unterhaltsvergleichs - nicht die Mutter nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen zur Zahlung des vollen Unterhalts des Kindes verpflichtet war und entsprechenden Unterhalt gewährt hat (vgl. BGH NJW 1964, 2118 17 ).
  • BGH, 25.11.1970 - 3 StR 110/70

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Vorteilsbegünstigung und wegen

    Es ist nicht ersichtlich, daß der Verteidiger die Verantwortung für die Antragstellung abgelehnt hat (BGHSt 1, 29, 32) [BGH 23.01.1951 - 1 StR 37/50], oder daß er sonst nicht eigenverantwortlich tätig geworden ist, insbesondere, daß er als bloßes Werkzeug des Angeklagten gehandelt hat, ohne sich den Antrag zu eigen zu machen oder daß sonst ein bestimmender Einfluß des Angeklagten vorlag (vgl. BGH NJW 1953, 1314 und NJW 1964, 2118 Nr. 17).
  • BGH, 20.09.1966 - 5 StR 396/66

    Ablehnung von Beweisanträgen eines Verteidigers als vom Angeklagten zum Zwecke

    Dies war hier nicht der Angeklagte, sondern sein Verteidiger, Dementsprechend könnte eine etwaige Verschleppungsabsicht des Angeklagten die Ablehnung der Beweisanträge ausnahmsweise nur dann rechtfertigen, wenn der Verteidiger die Eignung der Beweisbehauptungen und Beweismittel überhaupt nicht selbst geprüft, sondern die Anträge als bloßes Werkzeug des Angeklagten gestellt hätte (BGH a.a.O.; BGH NJW 1953, 1314 [BGH 10.04.1953 - 1 StR 145/53]; NJW 1964, 2118 [BGH 25.08.1964 - 5 StR 240/64]).
  • BGH, 28.05.1968 - 1 StR 24/68

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen schweren Rückfalldiebstahls -

    Der Antrag war auch - in erster Linie - vom Verteidiger gestellt worden (vgl. BGH NJW 1964, 2118 Nr. 17 zu I b und vor allem BGHSt 21, 118 ff).
  • BGH, 06.03.1968 - 3 StR 3/68

    Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls - Ablehnung von Beweisanträgen

    "Führt er, obwohl er einen Verteidiger hat, die Verteidigung in dem wesentlichen Punkte selbst, indem er sie durch mehrfach wechselndes, sachlich entgegengesetztes Vorbringen ohne triftige Erklärung maßgebend beeinflußt oder ihr sogar in der Hauptverhandlung unvermittelt eine andere Richtung gibt, benennt er aus solchem Anlaß neue, offensichtlich höchst zweifelhafte Beweistatsachen oder Beweismittel, die der Verteidiger im Antrag verwertet, ohne ihre Geeignetheit zur Wahrheitserforschung an Ort und Stelle endgültig beurteilen zu können, so kann ein daraufhin von ihm auf Veranlassung des Angeklagten gestellter Beweisantrag selbst dann "zum Zweck der Prozeßverschleppung gestellt" sein, wenn der Verteidiger das neue Vorbringen noch für möglicherweise wahr hält und das Verfahren nicht verschleppen, sondern fördern will" Diesen Ausführungen des 1. Strafsenats im Urteil vom 10. April 1953 1 StR 145/53 (NJW 1953, 1314; vgl. auch BGH NJW 1964, 2118) tritt der erkennende Senat bei.
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